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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebot und Auftrag
Die von der Lohrmann, Wies & Clooth AG (im Weiteren kurz "LWC AG")
zu erbringenden Leistungen werden über schriftliche Angebote
spezifiziert. Aufwand und Kosten werden im Angebot differenziert und
leistungsbezogen dargestellt. Alle Angebote sind freibleibend. Preise
und Aufwandschätzung beruhen auf den Erkenntnissen bei
Angebotsabgabe. Änderungen sind vorbehalten.
Ein Auftrag kommt durch die jeweilige Auftragsbestätigung des
Auftraggebers zustande. Der Auftraggeber erteilt den jeweiligen Auftrag
schriftlich auf der Grundlage eines von der LWC AG vorgelegten
Angebots. Die von uns zu erbringenden Leistungen werden auf Grundlage
eines ausführlichen und systematischen Briefings durch den
Auftraggeber vereinbart.
2. Leistungserbringung
Die LWC AG ist berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem
Auftraggeber durch Dritte zu erfüllen. Soweit die LWC AG
Aufträge an Dritte erteilt, gelten die Dritten nicht als seine
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für die Arbeitsergebnisse
Dritter wird ausgeschlossen.
Die LWC AG versichert, dass alle von ihr für die
Projektdurchführung bereitgestellten Personen für die von
ihnen auszuführenden Leistungen die erforderliche Befähigung
und Eignung besitzen.
Die LWC AG haftet nicht für Verzögerungen und andere
Störungen in der Leistungserbringung, die durch den Auftraggeber
verursacht werden oder in seinem Einflussbereich liegen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich die LWC AG die vereinbarten und
für die Durchführung des Auftrages erforderlichen
Informationen, Unterlagen sowie Hilfsmittel/Werkzeuge zeitgerecht zur
Verfügung stellen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Leistungen der LWC AG werden jeweils nach ihrer Erbringung separat
in Rechnung gestellt. Die Vergütung erfolgt nach dem
tatsächlich entstandenen Aufwand. Nach Absprache mit dem
Auftraggeber werden ggf. zusätzliche Dienstleistungen berechnet,
wie z.B. der Einsatz von technischem Personal, die Bereitstellung von
Medien und Geräten, das Erstellen von Protokollen und
Dokumentationen.
Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, jeweils
zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungseingang die Bezahlung jeder Einzelrechnung vorzunehmen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber
fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.
Die LWC AG berechnet seine Leistungen gemäß den aktuell
gültigen Konditionen, falls keine gesonderten Vereinbarungen
getroffen wurden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich MwSt,
sofern diese nicht bereits im vereinbarten Preis offen ausgewiesen ist.
5. Ausfall und Stornierung
Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die LWC AG wegen
höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von LWC nicht zu
vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist die LWC AG
unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die
Leistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
Nimmt der Auftraggeber einen mit der LWC AG abgesprochenen Termin
(Besprechung, Training etc.) nicht wahr, wird für die
Durchführung der geplanten Aktivität ggf. ein Ersatztermin
vereinbart. Der Auftraggeber trägt die vereinbarten Honorare, wenn
die Absage durch den Auftraggeber aus Gründen erfolgt, die LWC
nicht zu vertreten hat
- bis 60 Tage vor dem geplanten Termin keine Honorare
- 60 bis 30 Tage vor dem geplanten Termin 25% der Honorare
- 30 bis 21 Tage vor dem geplanten Termin 50% der Honorare
- 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Termin 80% der Honorare
- bei weniger als 10 Tagen vor dem geplanten Termin 100% der Honorare
6. Genehmigung und Überprüfung
Die LWC AG verpflichtet sich, vor der Herstellung von Medien jeweils
die Genehmigung des Auftraggebers bzw. seinem Beauftragten einzuholen.
Dies geschieht dadurch, dass die Entwürfe an der dafür
bezeichneten Stelle vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten
abgezeichnet werden.
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur
Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und
Bild aller von der LWC AG vorgeschlagenen und gestalteten Leistungen.
Eine Gewähr für die Schutzfähigkeit und
wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit ist ausgeschlossen.
7. Versicherung und Lagerung
Für das Eigentum des Auftraggebers, insbesondere Manuskripte,
Originale, reprofähige Vorlagen, Quellmedien etc. wird von LWC bei
Transport und Aufbewahrung keine Haftung übernommen, es sei denn,
dass die LWC AG der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft.
8. Schutzrechte
Das im Rahmen der Leistungserbringung durch die LWC AG eingebrachte
Know-how ist durch internationales Copyright geschützt. Der
Auftraggeber erhält das Recht, das im Rahmen des Auftrages
eingebrachte Know-how (z.B. in Form von Instrumenten, Systemen,
Formularen, Checklisten) zum innerbetrieblichen Gebrauch zu verwenden.
Die Copyrights gegenüber Dritten sind davon nicht berührt.
Die Weitergabe des im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Know-hows
(Medien, Konzepte etc.) an Dritte ist ohne schriftliche Vereinbarung
ausgeschlossen.
Soweit Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte an den im Verlauf der
Auftragsbearbeitung erstellten firmenspezifischen Unterlagen entstehen,
überträgt die LWC AG diese dem Auftraggeber zur
ausschließlichen Nutzung. Durch die Vergütung sind auch
Ansprüche wegen Verwertung der Arbeitsergebnisse nach Beendigung
der Zusammenarbeit abgegolten.
Die LWC AG steht von allen im Rahmen der Leistungserbringung
entstandenen Unterlagen ein kostenloses Belegexemplar zu. Wir sind
berechtigt, dies als Referenz bei der Eigenwerbung zu verwenden.
Direkten Mitbewerbern des Auftraggebers wird in keinem Fall Einblick in
die Unterlagen gewährt. Das Publizieren der Dienstleistung in
Zeitschriften bzw. auf Tagungen steht LWC uneingeschränkt zu, es
sei denn, es werden Sachverhalte aus dem Punkt
‚Geheimhaltung‘ tangiert.
Die LWC AG ist berechtigt, seine allgemeinen Dienstleistungen auch
Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes
vereinbart wurde. Konkurrenzausschluss gilt in dem Sinne als
vereinbart, dass gleiche Entwürfe keinem genau branchengleichen
Unternehmen geliefert werden, wenn dessen Hauptabsatzgebiet mit dem des
Auftraggebers zusammenfällt.
9. Geheimhaltung
Die LWC AG verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit
und nach deren Beendigung auf unbegrenzte Zeit über alle uns
anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst wie bekannt
gewordenen Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen gegenüber
Dritten zu bewahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht
selbst auszuwerten.
Der Ausdruck Geschäftsgeheimnis umfasst alle betriebsinternen
Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die nur einem
eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind und die nach
dem Willen des Auftraggebers nicht der Allgemeinheit bekannt werden
sollen. Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse der Kunden
des Auftraggebers.
10. Allgemeine Bestimmungen
Es gelten ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle weiteren Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz
der LWC AG.
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