Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

1. Angebot und Auftrag
Die von der Lohrmann, Wies & Clooth AG (im Weiteren kurz "LWC AG") zu erbringenden Leistungen werden über schriftliche Angebote spezifiziert. Aufwand und Kosten werden im Angebot differenziert und leistungsbezogen dargestellt. Alle Angebote sind freibleibend. Preise und Aufwandschätzung beruhen auf den Erkenntnissen bei Angebotsabgabe. Änderungen sind vorbehalten.

Ein Auftrag kommt durch die jeweilige Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande. Der Auftraggeber erteilt den jeweiligen Auftrag schriftlich auf der Grundlage eines von der  LWC AG vorgelegten Angebots. Die von uns zu erbringenden Leistungen werden auf Grundlage eines ausführlichen und systematischen Briefings durch den Auftraggeber vereinbart.

2. Leistungserbringung
Die LWC AG ist berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber durch Dritte zu erfüllen. Soweit die LWC AG Aufträge an Dritte erteilt, gelten die Dritten nicht als seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für die Arbeitsergebnisse Dritter wird ausgeschlossen.

Die LWC AG versichert, dass alle von ihr für die Projektdurchführung bereitgestellten Personen für die von ihnen auszuführenden Leistungen die erforderliche Befähigung und Eignung besitzen.

Die LWC AG haftet nicht für Verzögerungen und andere Störungen in der Leistungserbringung, die durch den Auftraggeber verursacht werden oder in seinem Einflussbereich liegen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich die LWC AG die vereinbarten und für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen sowie Hilfsmittel/Werkzeuge zeitgerecht zur Verfügung stellen.

4. Zahlungsbedingungen
Die Leistungen der LWC AG werden jeweils nach ihrer Erbringung separat in Rechnung gestellt. Die Vergütung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Nach Absprache mit dem Auftraggeber werden ggf. zusätzliche Dienstleistungen berechnet, wie z.B. der Einsatz von technischem Personal, die Bereitstellung von Medien und Geräten, das Erstellen von Protokollen und Dokumentationen.

Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, jeweils zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang die Bezahlung jeder Einzelrechnung vorzunehmen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.

Die LWC AG berechnet seine Leistungen gemäß den aktuell gültigen Konditionen, falls keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich MwSt, sofern diese nicht bereits im vereinbarten Preis offen ausgewiesen ist.

5. Ausfall und Stornierung
Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die LWC AG wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von LWC nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist die LWC AG unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Leistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.

Nimmt der Auftraggeber einen mit der LWC AG abgesprochenen Termin (Besprechung, Training etc.) nicht wahr, wird für die Durchführung der geplanten Aktivität ggf. ein Ersatztermin vereinbart. Der Auftraggeber trägt die vereinbarten Honorare, wenn die Absage durch den Auftraggeber aus Gründen erfolgt, die LWC nicht zu vertreten hat
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bis 60 Tage vor dem geplanten Termin keine Honorare
- 60 bis 30 Tage vor dem geplanten Termin 25% der Honorare

- 30 bis 21 Tage vor dem geplanten Termin 50% der Honorare
- 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Termin 80% der Honorare
- bei weniger als 10 Tagen vor dem geplanten Termin 100% der Honorare

6. Genehmigung und Überprüfung
Die LWC AG verpflichtet sich, vor der Herstellung von Medien jeweils die Genehmigung des Auftraggebers bzw. seinem Beauftragten einzuholen. Dies geschieht dadurch, dass die Entwürfe an der dafür bezeichneten Stelle vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten abgezeichnet werden.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von der LWC AG vorgeschlagenen und gestalteten Leistungen. Eine Gewähr für die Schutzfähigkeit und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit ist ausgeschlossen.

7. Versicherung und Lagerung
Für das Eigentum des Auftraggebers, insbesondere Manuskripte, Originale, reprofähige Vorlagen, Quellmedien etc. wird von LWC bei Transport und Aufbewahrung keine Haftung übernommen, es sei denn, dass die LWC AG der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft.

8. Schutzrechte
Das im Rahmen der Leistungserbringung durch die LWC AG eingebrachte Know-how ist durch internationales Copyright geschützt. Der Auftraggeber erhält das Recht, das im Rahmen des Auftrages eingebrachte Know-how (z.B. in Form von Instrumenten, Systemen, Formularen, Checklisten) zum innerbetrieblichen Gebrauch zu verwenden. Die Copyrights gegenüber Dritten sind davon nicht berührt. Die Weitergabe des im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Know-hows (Medien, Konzepte etc.) an Dritte ist ohne schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.

Soweit Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte an den im Verlauf der Auftragsbearbeitung erstellten firmenspezifischen Unterlagen entstehen, überträgt die LWC AG diese dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung. Durch die Vergütung sind auch Ansprüche wegen Verwertung der Arbeitsergebnisse nach Beendigung der Zusammenarbeit abgegolten.
Die LWC AG steht von allen im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen Unterlagen ein kostenloses Belegexemplar zu. Wir sind berechtigt, dies als Referenz bei der Eigenwerbung zu verwenden. Direkten Mitbewerbern des Auftraggebers wird in keinem Fall Einblick in die Unterlagen gewährt. Das Publizieren der Dienstleistung in Zeitschriften bzw. auf Tagungen steht LWC uneingeschränkt zu, es sei denn, es werden Sachverhalte aus dem Punkt ‚Geheimhaltung‘ tangiert.

Die LWC AG ist berechtigt, seine allgemeinen Dienstleistungen auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Konkurrenzausschluss gilt in dem Sinne als vereinbart, dass gleiche Entwürfe keinem genau branchengleichen Unternehmen geliefert werden, wenn dessen Hauptabsatzgebiet mit dem des Auftraggebers zusammenfällt.

9. Geheimhaltung
Die LWC AG verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und nach deren Beendigung auf unbegrenzte Zeit über alle uns anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst wie bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auszuwerten.

Der Ausdruck Geschäftsgeheimnis umfasst alle betriebsinternen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind und die nach dem Willen des Auftraggebers nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen. Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse der Kunden des Auftraggebers.

10. Allgemeine Bestimmungen
Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle weiteren Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der LWC AG.